SATZUNG
des Kindergarten Wichtelmann e. V.
§1) Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein
trägt den Namen : NaturKG Wichtelmann
Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz: e. V. Der Verein
hat seinen Sitz in Paradieswinkel.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2) Zweck
Zweck des
Vereins ist die theoretische und praktische Förderung pädagogischer Arbeit
mit Kindern. Hierzu soll
ein Waldkindergarten errichtet und unterhalten werden.
§3) Gemeinnützigkeit
Der Verein
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten als solche
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf
keine Person durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig
hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.
§4) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied
des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den
Zweck und die Arbeit des
Vereins bejahen und fördern.
Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.
Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§5) Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft
endet
a) durch eine schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
b) bei einer natürlichen Person durch Tod, bei einer juristischen Person durch
den Verlust der Rechtsfähigkeit.
c) durch Ausschluss aus wichtigem Grund.
2) Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit möglich.
3) Ein Mitglied
kann mit Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden,
wenn das Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung
ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
persönlich zu äußern.
4) Der Austritt oder der Ausschluss eines Mitgliedes berührt nicht dessen Verpflichtung
zur Zahlung des
laufenden Mitgliedsbeitrages für das Austrittsjahr.
§6) Organe des Vereins
- Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§7) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
·
Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
· Wahl des Vorstandes
· Entlastung des Vorstandes
· Beschlussfassung über Satzungsänderungen
· Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
· Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
Die Mitgliederversammlung entscheidet ferner über:
·
den Haushaltsplan des Vereins
· Aufgaben und Ziele des Vereins
· Erziehungskonzepte mit Hilfe des Betreuungspersonals erarbeiten und festlegen
1) Jedes
Mitglied hat eine Stimme.
2) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen.
Für eine Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen
erforderlich.
3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
4) Der Vorstand lädt schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der
Tagesordnung ein.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig.
5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, die der Versammlungsleiter
und der Protokollführer zu unterzeichnen haben.
6) Beschäftigte/Angestellte dürfen nur mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung
teilnehmen.
§8) Der Vorstand
Der Vorstand
besteht aus dem ersten Vorstandsvorsitzenden und dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit gewählt.
Das Amt
endet mit Amtsniederlegung oder nach Ablauf von 3 Jahren. Die Wiederwahl ist mehrmals
möglich.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.
Er ist gesetzlicher
Vertreter des Vereins nach außen. Er faßt seine Beschlüsse einstimmig.
Hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Die Vertretung
des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu den nachfolgend genannten
Rechtsgeschäften
die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist:
z.B.: Ausschluss von Eltern, Änderungen von inhaltlichen und konzeptionellen
Grundlagen des Vereins, Eingehen
von finanziellen Verpflichtungen in Höhe von mehr als 250 €.
§9) Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders einzuberufende Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Diese Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 vertreten sind.
3) Bei Beschlussunfähigkeit
ist innerhalb von 2 Wochen eine weitere Mitglieder-versammlung einzuberufen, die
ohne
Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei der Einberufung der zweiten
Mitgliederversammlung ist auf diese Folgen ausdrücklich hinzuweisen.
4) Bei Auflösung
oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen
einer gemeinnützigen Einrichtung zur Verfügung gestellt, welche in der
Mitgliederversammlung benannt wird.
Diese gemeinnützige Einrichtung hat das Vermögen ausschließlich
und unmittelbar für dem Vereinszweck vergleichbare Aufgaben zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens
dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes für Körperschaften
durchgeführt werden.
§10) Eingeschränkte Satzungsänderungen
Satzungsänderungen,
die das Registergericht oder das Finanzamt verlangen,
können vom Vorstand im Sinne
des § 26 BGB beschlossen werden.
§11) Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung
tritt mit Eintrag in das Vereinsregister
in Kraft.
Paradieswinkel, den 00.00.0000