1. Aufnahme
2. Öffnungszeiten
3. Elternbeitrag
4. Elternsprecher
5. Aufsicht
6. Kündigung
7. Versicherungen
8. Regelung in Krankheitsfällen
1. Aufnahme
1.1 In den Waldkindergarten können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und die Plätze vorhanden sind. Ausnahmefälle in Absprache möglich. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung des Personensorge-berechtigten mit dem Waldkindergarten.
1.2 Kinder,
die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung
besuchen, wenn ihren
besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmen-bedingungen der Einrichtung Rechnung
getragen werden kann.
1.3 Der
Vereinsvorstand und die Gruppenleiterin legen die Grundsätze für die Aufnahme
der Kinder in die
E inrichtung fest und entscheiden über die Aufnahme.
1.4 Jedes
Kind muss längstens drei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich
untersucht werden.
Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Eine Kopie ist
dem Aufnahmevertrag beizufügen.
1.5 Die
Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge
sowie Änderungen der
Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich
mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen
erreichbar zu sein.
2. Öffnungszeiten / Ferien
2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Waldkindergarten regelmäßig besucht werden.
2.2 Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen.
2.3 Der Seefelder Waldkindergarten ist in der Regel Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.
2.4 Der
Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit.
Von
Montag bis Freitag:
Bringzeit: 8:30 Uhr bis spätestens 8:45 Uhr am Bauwagen
Abholzeit: 12:30 Uhr bis 12:45 Uhr am Bauwagen
(5 min. Fußweg einplanen, da man die Anfahrt mit dem PKW in der Schützenstrasse
vermeiden sollte - keine Wendemöglichkeit!)
Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch die Mitarbeiter nicht
gewährleistet.
2.5 Das Kindergartenjahr endet zu 31.August und beginnt zum 1.September.
2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung auf Vorschlag der Erzieherinnen und nach Anhörung des Elternsprechers festgelegt.
2.7 Zusätzliche
Schließungstage können sich für die Einrichtung aus folgenden Anlässen
ergeben: wegen Krankheit, behördlichen Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung,
Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die
Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.
2.8 Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Erziehers kann nach Absprache ein Elternteil anstelle des Erziehers eingesetzt werden.
3. Elternbeitrag
3.1 Für
den Besuch der Einrichtung wird ein Kindergartenbeitrag (am Monatsanfang) und ein
Vereinsbeitrag
( zum 1. September) erhoben. Für die Beiträge ist eine Abbuchungsermächtigung
zu erteilen. Eine Änderung der
Beiträge durch den Träger bleibt vorbehalten. Es werden nur Kinder, die
mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Seefeld
gemeldet sind, bezuschusst. Kinder aus anderen Gemeinden zahlen einen höheren
Kindergartenbeitrag
(Gültigkeit von Okt.´02 bis Sep.´05).
3.2 Der
Kindergartenbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung
und ist
deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung
(Ziffer 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes
und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Er beinhaltet auch die
Beiträge zur Betriebshaftpflicht
und der Unfallversicherung, die vom Verein für die Kinder abgeschlossen sind.
3.3 Urlaubs-
und Krankheitstage der Erzieher/innen müssen durch Elterneinsatz aufgefangen
werden, sowie
sonstige anfallende Arbeiten.
4. Elternsprecher
4.1 Zu Beginn des Kindergartenjahres wählen die Eltern einen Elternsprecher.
5. Aufsicht
5.1 Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Kinder haben während der Betreuungszeit den Anweisungen der Mitarbeiterinnen folge zu leisten.
5.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personen-sorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind wieder ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sollte das Kind ausnahmsweise nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.
5.3 Die
Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe
des Kindes an die
pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme
des Kindes in die Obhut eines
Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.
5.4 Hat
eine Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind nach Hause
oder im Ausnahmefall
zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht
der
Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung.
5.5 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.
6. Kündigung
6.1 Der Vertrag kann von Seiten der Eltern nur zum 1. September und zum 1. März, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Monaten, schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt ist aus schwerwiegenden Gründen,ie Umzug sowie grundlegender beruflicher Veränderung der Eltern, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung (innerhalb eines Kindergartenjahres) muß Ersatz von der vertragsauflösenden Partei gefunden werden, sofern kein Kind von der Warteliste nachrücken kann.
6.2 Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Vereinsmitgliedschaft.
6.3 Für den Vereinsaustritt bedarf es einer gesonderten schriftlichen Kündigung.
6.4 Der
Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von
vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe
können u. a. sein:
a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden
Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten
der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung,
c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher
Mahnung,
d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungs-unterschiede zwischen Personensorgeberechtigten
und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene
Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung)
bleibt hiervon unberührt.
7. Versicherungen
7.1 Die Kinder sind vom Verein über eine Gruppen-haftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflicht versichert. Die An- und Abmeldung erfolgt über den Verein. Sie gilt: - auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, - während des Aufenthaltes in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen), insbesondere auch während des Aufenthaltes im von der Gemeinde (in Abstimmung mit dem Forstamt Graf zu Toerring) zugewiesene Waldstück und auf dem Weg dorthin und zurück.
7.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.
7.3 Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Die gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.