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1. Aufnahme
2. Öffnungszeiten
3. Elternbeitrag
4. Elternsprecher
5. Aufsicht
6. Kündigung
7. Versicherungen
8. Regelung in Krankheitsfällen


1. Aufnahme

1.1 In den Waldkindergarten können Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Beginn der Schulpflicht aufgenommen werden, soweit das notwendige Fachpersonal und die Plätze vorhanden sind. Ausnahmefälle in Absprache möglich. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen eine Grundschulförderklasse besuchen. Der weitere Besuch eines vom Schulbesuch zurückgestellten Kindes bedarf einer neuen Vereinbarung des Personensorge-berechtigten mit dem Waldkindergarten.

1.2 Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können die Einrichtung besuchen, wenn ihren
besonderen Bedürfnissen innerhalb der Rahmen-bedingungen der Einrichtung Rechnung getragen werden kann.

1.3 Der Vereinsvorstand und die Gruppenleiterin legen die Grundsätze für die Aufnahme der Kinder in die
E inrichtung fest und entscheiden über die Aufnahme.

1.4 Jedes Kind muss längstens drei Monate vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht werden.
Als ärztliche Untersuchung gilt auch die Vorsorgeuntersuchung. Eine Kopie ist dem Aufnahmevertrag beizufügen.

1.5 Die Personensorgeberechtigten verpflichten sich, Änderungen in der Personensorge sowie Änderungen der
Anschrift, der privaten und geschäftlichen Telefonnummern der Leiterin unverzüglich mitzuteilen, um bei plötzlicher Krankheit des Kindes oder anderen Notfällen erreichbar zu sein.


2. Öffnungszeiten / Ferien

2.1 Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll der Waldkindergarten regelmäßig besucht werden.

2.2 Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppenleiterin zu benachrichtigen.

2.3 Der Seefelder Waldkindergarten ist in der Regel Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage, Ferien der Einrichtung und der zusätzlichen Schließungszeiten (Ziffer 2.7) geöffnet. Änderungen der Öffnungszeiten bleiben dem Träger vorbehalten.

2.4 Der Besuch der Einrichtung regelt sich nach der vereinbarten Betreuungszeit.
Von Montag bis Freitag:
Bringzeit: 8:30 Uhr bis spätestens 8:45 Uhr am Bauwagen
Abholzeit: 12:30 Uhr bis 12:45 Uhr am Bauwagen
(5 min. Fußweg einplanen, da man die Anfahrt mit dem PKW in der Schützenstrasse vermeiden sollte - keine Wendemöglichkeit!)
Eine Betreuung außerhalb der Betreuungszeit ist durch die Mitarbeiter nicht gewährleistet.

2.5 Das Kindergartenjahr endet zu 31.August und beginnt zum 1.September.

2.6 Die Ferien werden vom Träger der Einrichtung auf Vorschlag der Erzieherinnen und nach Anhörung des Elternsprechers festgelegt.

2.7 Zusätzliche Schließungstage können sich für die Einrichtung aus folgenden Anlässen ergeben: wegen Krankheit, behördlichen Anordnungen, Verpflichtung zur Fortbildung, Fachkräftemangel, betrieblicher Mängel. Die
Personensorgeberechtigten werden hiervon baldmöglichst unterrichtet.

2.8 Bei Krankheit oder sonstiger Verhinderung eines Erziehers kann nach Absprache ein Elternteil anstelle des Erziehers eingesetzt werden.


3. Elternbeitrag

3.1 Für den Besuch der Einrichtung wird ein Kindergartenbeitrag (am Monatsanfang) und ein Vereinsbeitrag
( zum 1. September) erhoben. Für die Beiträge ist eine Abbuchungsermächtigung zu erteilen. Eine Änderung der
Beiträge durch den Träger bleibt vorbehalten. Es werden nur Kinder, die mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Seefeld
gemeldet sind, bezuschusst. Kinder aus anderen Gemeinden zahlen einen höheren Kindergartenbeitrag
(Gültigkeit von Okt.´02 bis Sep.´05).

3.2 Der Kindergartenbeitrag ist eine Beteiligung an den gesamten Betriebskosten der Einrichtung und ist
deshalb auch während der Ferien, bei vorübergehender Schließung (Ziffer 2.7), bei längerem Fehlen des Kindes
und bis zur Wirksamkeit einer Kündigung zu bezahlen. Er beinhaltet auch die Beiträge zur Betriebshaftpflicht
und der Unfallversicherung, die vom Verein für die Kinder abgeschlossen sind.

3.3 Urlaubs- und Krankheitstage der Erzieher/innen müssen durch Elterneinsatz aufgefangen werden, sowie
sonstige anfallende Arbeiten.

 

4. Elternsprecher

4.1 Zu Beginn des Kindergartenjahres wählen die Eltern einen Elternsprecher.

 

5. Aufsicht

5.1 Die pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen sind während der vereinbarten Betreuungszeit der Einrichtung für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich. Die Kinder haben während der Betreuungszeit den Anweisungen der Mitarbeiterinnen folge zu leisten.

5.2 Auf dem Weg zur und von der Einrichtung sind die Personensorgeberechtigten für ihre Kinder verantwortlich. Insbesondere tragen die Personen-sorgeberechtigten Sorge dafür, dass ihr Kind wieder ordnungsgemäß von der Einrichtung abgeholt wird. Sollte das Kind ausnahmsweise nicht von einem Personensorgeberechtigten bzw. einer Begleitperson abgeholt werden, ist eine gesonderte Benachrichtigung erforderlich.

5.3 Die Aufsichtspflicht der Personensorgeberechtigten endet in der Regel mit der Übergabe des Kindes an die
pädagogisch tätigen Mitarbeiterinnen und beginnt wieder mit der Übernahme des Kindes in die Obhut eines
Personensorgeberechtigten bzw. einer von diesen mit der Abholung beauftragten Person.

5.4 Hat eine Personensorgeberechtigter schriftlich erklärt, dass sein Kind nach Hause oder im Ausnahmefall
zu einer Veranstaltung außerhalb der Einrichtung gehen darf, beginnt die Aufsichtspflicht der
Personensorgeberechtigten in der Regel mit der Entlassung des Kindes aus der Einrichtung.

5.5 Bei gemeinsamen Veranstaltungen (z.B. Feste, Ausflüge) sind die Personensorgeberechtigten aufsichtspflichtig, sofern vorher keine andere Absprache über die Wahrnehmung der Aufsicht getroffen wurde.


6. Kündigung

6.1 Der Vertrag kann von Seiten der Eltern nur zum 1. September und zum 1. März, unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Monaten, schriftlich gekündigt werden. Die Kündigung zu einem anderen Zeitpunkt ist aus schwerwiegenden Gründen,ie Umzug sowie grundlegender beruflicher Veränderung der Eltern, mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende möglich. Im Falle einer vorzeitigen Kündigung (innerhalb eines Kindergartenjahres) muß Ersatz von der vertragsauflösenden Partei gefunden werden, sofern kein Kind von der Warteliste nachrücken kann.

6.2 Die Kündigung dieses Vertrages berührt nicht die Vereinsmitgliedschaft.

6.3 Für den Vereinsaustritt bedarf es einer gesonderten schriftlichen Kündigung.

6.4 Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende unter Angabe des Grundes schriftlich kündigen. Kündigungsgründe können u. a. sein:
a) das unentschuldigte Fehlen eines Kindes über einen zusammenhängenden Zeitraum von mehr als vier Wochen,
b) die wiederholte Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Personensorgeberechtigten trotz schriftlicher Abmahnung,
c) ein Zahlungsrückstand des Elternbeitrages über drei Monate, trotz schriftlicher Mahnung,
d) nicht ausgeräumte erhebliche Auffassungs-unterschiede zwischen Personensorgeberechtigten und der Einrichtung über das Erziehungskonzept und/oder eine dem Kind angemessene Förderung trotz eines vom Träger anberaumten Einigungsgespräches. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung) bleibt hiervon unberührt.


7. Versicherungen

7.1 Die Kinder sind vom Verein über eine Gruppen-haftpflichtversicherung und eine Betriebshaftpflicht versichert. Die An- und Abmeldung erfolgt über den Verein. Sie gilt: - auf dem direkten Weg zur und von der Einrichtung, - während des Aufenthaltes in der Einrichtung, - während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Grundstückes (Spaziergang, Feste und dergleichen), insbesondere auch während des Aufenthaltes im von der Gemeinde (in Abstimmung mit dem Forstamt Graf zu Toerring) zugewiesene Waldstück und auf dem Weg dorthin und zurück.

7.2 Alle Unfälle, die auf dem Wege von und zur Einrichtung eintreten und eine ärztliche Behandlung zur Folge haben, sind dem Vorstand unverzüglich zu melden, damit die Schadensregulierung eingeleitet werden kann.

7.3 Für vom Träger der Einrichtung oder von Mitarbeiterinnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursachte(n) Verlust, Beschädigung und Verwechslung der Garderobe und Ausstattung der Kinder wird keine Haftung übernommen. Die gilt ebenso für mitgebrachte Spielsachen, Fahrräder etc.

 
     
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